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Wohnungsherausgabe nach Scheidung – wann liegt unbillige Härte vor?

22.01.2019

Düsseldorf/Berlin (DAV). Gehört einem Ehepartner eine Wohnung allein, kann er nach der Scheidung die Herausgabe verlangen, wenn der andere Ehepartner dort noch wohnt. Der andere muss aber dann nicht ausziehen, wenn eine so genannte unbillige Härte vorliegt.

Ein solcher Härtefall liegt aber nicht unbedingt vor, wenn der andere Partner schwerbehindert und ohne Einkommen ist. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Herausgabe der im Alleineigentum stehenden früheren Ehewohnung
Dem Ehemann gehört die frühere Ehewohnung allein. Im März 2015 zog er aus, die Frau wohnte weiter dort. Sie ist zu 60 Prozent schwerbehindert und bezieht Hartz IV. Nach der Scheidung forderte der Mann von seiner Frau die Herausgabe der Wohnung. Ursprünglich wollte er die Wohnung verkaufen, nun wollte er selbst einziehen. Er arbeitet und lebt mit seiner Lebensgefährtin und seiner pflegebedürftigen Mutter in einer beengten Wohnung.

Nachdem das Amtsgericht den Anspruch auf Herausgabe noch abgelehnt hatte, hatte der Mann beim Oberlandesgericht eigentlich Erfolg. Tatsächlich einigten sich beide Parteien auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung, so dass der Rechtsstreit erledigt ist.

Schwerbehinderung und Einkommenslosigkeit allein keine unbillige Härte
Allerdings begründete das Gericht seine Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, mit dessen möglichem Ausgang. Danach hätte die Frau den Rechtsstreit verloren. Sie wäre verurteilt worden, die Wohnung herauszugeben. Daher muss sie die Kosten für den Rechtsstreit tragen.

Eine unbillige Härte allein wegen der Schwerbehinderung und der Einkommenslosigkeit habe nicht vorgelegen. Die Frau habe sich nicht darauf verlassen können, nach der Scheidung in der Wohnung bleiben zu können, die ihrem Mann gehört. Das Eigentumsrecht genieße verfassungsrechtlichen Schutz.

Oberlandesgericht Düsseldorf am 18. Mai 2018 (AZ: 8 UF 175/17)