Beschlüsse Unterhalt

Zwei Väter und eine Leihmutter

02.07.2013

Ist die indische Leihmutter unverheiratet und damit einverstanden, dass der aus Deutschland stammende biologische Vater die Vaterschaft anerkennt, muss ein deutsches Standesamt den Mann als Vater in die Geburtsurkunde eintragen.

Der biologische Vater lebt in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Um sich und seinem Partner den gemeinsamen Kinderwunsch zu erfüllen, erwarb er in Indien in einem Krankenhaus eine Eizelle und ließ sie mit seinem Samen befruchten. Anschließend wurde die Eizelle einer indischen Staatsangehörigen eingesetzt. Nach der Geburt der Tochter erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die Leihmutter stimmte zu. Außerdem bestätigte sie, das Kind ausgetragen zu haben. Sie verzichtete auf das Kind und erklärte sich mit der Adoption durch den Lebenspartner des biologischen Vaters einverstanden, ebenso wie mit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts durch das Paar. Nachdem der Vater in Indien einen deutschen Pass für das Kind erhalten hatte, reiste er zurück nach Deutschland und beantragte die Eintragung der Geburt.

Das Standesamt bezweifelte, dass die als Leihmutter auftretende Frau das Kind tatsächlich zur Welt gebracht habe und dass sie ledig sei. In der Regel fungierten nämlich verheiratete Frauen, die bereits eigene Kinder zur Welt gebracht haben, als Leihmütter. Bei einer verheirateten Leihmutter jedoch könne der biologische Vater nach deutschem Recht die Vaterschaft nicht anerkennen, weil hiernach stets der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes gelte. Überdies könne die hierzulande verbotene Leihmutterschaft nicht nachträglich durch einen Eintrag im Geburtenregister legalisiert werden.

Das sahen die Richter anders: Durch eine entsprechende Urkunde der indischen Behörden und die eidesstattliche Versicherung der Frau sei nachgewiesen, dass diese das Kind tatsächlich geboren habe. Daher gelte sie nach deutschem Recht als dessen Mutter. Ebenso sei belegt, dass sie unverheiratet sei.

Für die Entscheidung unerheblich sei dabei das deutsche Embryonenschutzgesetz, das jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften verbietet, noch das in Deutschland geltende Verbot der Vermittlung von Leihmüttern.

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2013 (AZ: I-3 Wx 211/12)